Die Verteidigung endet für die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen nicht mit der Rechtskraft des Strafurteils, sondern setzt sich im Vollstreckungsverfahren fort. Auch dort finden sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch qualifizierte anwaltliche Beratung und Verteidigung entscheidend die Weichen für eine vorzeitige Entlassung zu stellen bzw. den Zeitpunkt des Strafantritts bei Vorliegen gewichtiger Gründe aufzuschieben.
Strafrestaussetzung
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe kommt eine Strafaussetzung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe oder nach Verbüßung von zwei Dritteln in Betracht. Maßgeblich für eine vorzeitige Strafrestaussetzung ist die sog. Sozialprognose. Das Gericht muss letztlich darüber entscheiden, ob eine vorzeitige Haftentlassung verantwortet werden kann. Grundlage dieser Entscheidung sind vor allem die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sowie die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. In einem Anhörungstermin entscheidet das zuständige Gericht (Strafvollstreckungskammer) über eine Strafrestaussetzung.
Vollstreckungsaufschub
- Der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte erhält in der Regel ca. vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils eine schriftliche Ladung zum Strafantritt zu einem bestimmten, meist unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt. In diesem Fall kommt ein Antrag auf vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach § 456 StGB für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten in Betracht, damit Sie bis zum Strafantritt Ihre persönlichen und beruflichen Angelegenheiten erledigen können. Maßgeblich für einen Vollstreckungsaufschub ist das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen prüft mit Ihnen gemeinsam das Vorliegen dieser Voraussetzungen und sucht mit Ihnen Möglichkeiten,
einen Vollstreckungsaufschub zu erwirken.
Ausweisung zum Halbstrafenzeitpunkt bei Ausländern
- Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat an das Ausland ausgeliefert oder aus der Bundesrepublik ausgewiesen wird. Vorausgesetzt, der ausländische Verurteilte will die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich auf Dauer
verlassen und in sein Heimatland zurückkehren, kann die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erwirkt werden, nach Verbüßung bspw. der Hälfte der ausgeurteilten Strafe eine Ausweisung in das Heimatland zu befürworten. Im Heimatland wird der Strafrest dann nicht weiter vollstreckt, so daß sich dadurch teils ganz erhebliche Strafnachlässe ergeben.
Vollzugslockerungen
- In der Strafhaft wird gemeinsam mit der JVA der Vollzugsplan entwickelt. Nach einigen Monaten Haftverbüßung sind erste Vollzugslockerungen möglich, die schließlich zu geführten Ausgängen, selbständigen Ausgängen, Hafturlaub und Verlegung in den offenen Vollzug führen
können.
Die sukzessive Einleitung dieser Maßnahmen ist insbesondere im Hinblick auf eine spätere Aussetzung des Strafrests zur Bewährung von entscheidender Bedeutung. Im Zusammenhang mit den seitens der Gefangenen erstrebten Vollzugslockerungen ergeben sich in der Praxis häufig Probleme. Hier nimmt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen Kontakt mit der jeweiligen Stelle auf und
setzt sich für Ihre Belange ein.
Therapiemaßnahmen (§ 35 BtMG)
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu erreichen.
Diese Vorschrift legt fest, daß die Strafvollstreckungdurch
eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann („Therapie statt Strafe“). In der Praxis heisst das, dass an die Stelle einer Strafhaft in der JVA eine ca. 3 - 6 monatige Therapie in einer Fachklinik tritt.
Im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Therapie, ggf. mit anschließender Adaptionsphase, wird die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt.
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