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Das
Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt-, Rechtsmittel-
sowie Vollstreckungsverfahren.
Werden den Strafverfolgungsorganen Tatsachen - beispielsweise durch eine Anzeige oder durch behördliche Kenntnisnahme - bekannt, die auf ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten, sind sie aufgrund des sog. Legalitätsprinzips gesetzlich verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten.
Dies setzt auf der Grundlage eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft legt als "Herrin des Verfahrens"
eine Ermittlungsakte an und die Polizei führt Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten durch. Relevante Fakten werden zusammengetragen und Beweise gesichert, wobei nicht selten besondere Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind (Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Festnahme oder Untersuchungshaft, Telefonüberwachung etc.).
Ergibt sich nach Abschluß der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, besteht für die Staatsanwaltschaft die Verpflichtung,
öffentliche Anklage zu erheben, sofern nicht ausnahmsweise eine Einstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153 ff. StPO, 45 ff. JGG) oder eine Behandlung durch Strafbefehl in Betracht kommt.
Liegt indes kein hinreichender Tatverdacht vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, § 170 Abs. II StPO. Mit Erhebung der Anklage wird das Verfahren
bei Gericht anhängig, der Beschuldigte wird nun als Angeschuldigter bezeichnet.
Im sich anschließenden Zwischenverfahren prüft das angerufene Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, die Eröffnung abzulehnen oder das Verfahren
einzustellen ist. Zumeist in diesem Stadium wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt.
Mit Zulassung der Anklage durch Eröffnungsbeschluß wird das Hauptverfahren
eröffnet, der Angeschuldigte wird nun als Angeklagter bezeichnet. Kernstück des
Hauptverfahrens bildet dabei die mündliche Hauptverhandlung, in der der Tatnachweis zur freien Überzeugung des Gerichts geführt werden muß.
Das Strafverfahren kann auf verschiedene Arten und mit unterschiedlichen Ergebnissen enden. Zum einen kann es zum Freispruch kommen, bspw. wenn das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen
Sicherheit zur Schuldfeststellung gelangt. Zum anderen kann das Gericht das Verfahren mit oder ohne Auflagen einstellen. Anderenfalls verhängt es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, wobei ggf. eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Daneben sind auch weitere Nebenfolgen möglich, z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung von
Gegenständen
z. B. Tatwerkzeuge) oder der Verfall und die Verhängung eines Berufsverbotes.
Gegen das Urteil können Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden.
Das Rechtsmittelverfahren können neben dem Angeklagten die Staatsanwaltschaft und in einem eingeschränkten Umfang auch der Nebenkläger betreiben.
Mit Eintritt der Rechtskraft kann das Urteil vollstreckt werden. Es schließt sich damit für den Verurteilten das Strafvollstreckungsverfahren an. Auch hier ist die Staatsanwaltschaft wiederum die Herrin des Verfahrens. Sie überwacht die Zahlung von Geldstrafen und den Antritt von Freiheitsstrafen, wobei jedoch
die Bewährungsaufsicht in der Regel dem erkennenden oder dem am Wohnort des Verurteilten zuständigen Gericht obliegt.
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