Zu den Sexualstraftaten – die früher als Notzuchts- oder Unzuchtsdelikte und im heutigen Strafgesetzbuch als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beeichneten Delikte – gehören neben sexueller Nötigung, Vergewaltigung
und sexuellem Mißbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen auch exhibitionistische Handlungen und Verbreitung bzw. Besitz von bestimmter Pornographie sowie die sog. Milieustraftaten wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausübung oder Förderung verbotener Prostitution.
Insbesondere der sexuelle Mißbrauch von Kindern ist stark emotional besetzt, zumal die Medien zu diesem Thema vielfach zusätzliche Brisanz vermitteln. Nicht selten führen die dabei erzeugten Stimmungen zu mitunter drastischen Pauschalmeinungen,
welche die notwendigen Differenzierungen vermissen lassen. Eine Folge dieser Verallgemeinerung und Emotionalisierung sind häufig Forderungen nach drakonischen Strafen unter Mißachtung oder Verkürzung rechtstaatlicher Grundsätze, insbesondere der bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens geltenden Unschuldsvermutung. Aber
selbst unbewiesene Vorwürfe haben nahezu stets eine öffentlich belastende Wirkung, die verheerende Folgen auf die gesellschaftliche, private und berufliche Stellung des Beschuldigten nach sich ziehen.
Die nicht unbeträchtliche Anzahl von Falschverdächtigungen und leichtfertigen Strafanzeigen mit dem Ziel, aus zweckorientierten oder sachfremden Motiven zu kompromittieren, der sog. Mißbrauch mit dem Mißbrauch (z. B. in krisenhaften Beziehungen mit Ehe- und Sorgerechtsstreitigkeiten, bei Beendigungen von Partnerschaften oder Auflösung von Arbeitsverhältnissen), findet später eher selten Eingang in die öffentliche Berichterstattung oder wird nur mit einer Randnotiz wahrgenommen.
Aber auch in jenen Fällen, in denen sich der Vorwurf einer Sexualstraftat tatsächlich als zutreffend darstellt und aufgrund der Fakten und der Beweislage ein Geständnis anzuraten ist, verdient der Beschuldigte eine sachgerechte Verteidigung,
welche nach Ansicht der Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen durch ein taktisches Konzept und einer für das Opfer möglichst schonenden Verfahrensgestaltung sowie einer angemessenen Kommunikationsebene das Ziel einer maßvollen Bestrafung verfolgen sollte.