Opfer einer Straftat fühlen sich nicht selten alleine gelassen. Schon die Erstattung einer Strafanzeige bereitet insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt und bei Sexualdelikten Furcht, Scham oder Konflikte und kostet mitunter große Überwindung.
Viele Verletzte einer Straftat
sind mit dem Procedere überfordert und sehen sich mit einem Verfahren konfrontiert, welches sie nicht verstehen, von dem sie bislang keine Kenntnis hatten und dessen Reichweite und Fortgang sie nicht überblicken können. Opfer einer Straftat fühlen sich oftmals - zu Recht - im Stich gelassen und sehen sich gegenüber der Verfahrensstellung des Beschuldigten oder Angeklagten verständlicherweise benachteiligt.
Dies folgt aus der verfahrensrechtlichen Position, welche das Opfer im Rahmen eines Strafprozesses einnimmt. Während dem Täter umfangreiche Rechte zu seiner Verteidigung eingeräumt werden, ist das Opfer in Unkenntnis seiner Rechte oftmals lediglich Zeuge der an ihm selbst begangenen Straftat und lediglich ein Beweismittel zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Gleichwohl
ist das Opfer einer Straftat weder wehr- noch rechtlos, sondern es stehen ihm strafprozessuale Mittel zur Verfügung, mit denen es die Opferrolle verlassen und das Strafverfahren gegen den Täter aktiv beeinflussen kann, hierbei jedoch stets vorausgesetzt, es kennt seine Rechte.
Denn tatsächlich stehen dem Opfer einer Straftat gemäß den Voraussetzungen des §§ 395 ff. StPO im Rahmen der Nebenklage weitreichende Rechte und Befugnisse zu. Das Opfer einer Straftat kann sich bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft dem Verfahren
anschließen. Als so genannter Nebenkläger ist man dann zur Anwesenheit vor Gericht berechtigt und kann Anträge stellen. Die Nebenklage dient der Gewährleistung des Opferschutzes und kann auch durch anwaltliche Vertretung erfolgen. Die Nebenklage ist nicht bei allen Straftaten zulässig, sondern u.a. bei Sexualstraftaten, Freiheitsdelikten und Körperverletzungen etc. Aber auch
in zahlreichen sonstigen Fällen kommt mit der Be,stellung eines sog. Zeugenbeistandes die Möglichkeit in Betracht, einem von der Straftat betroffenen Zeugen einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen.
Neben der Strafverteidigung stellt auch die Wahrnehmung der Interessen von Opfern von Straftaten insbesondere im Rahmen der Nebenklage einen Schwerpunkt innerhalb der strafrechtlichen Tätigkeit dar.
Für eine spezialisierte Strafrechtskanzlei ist dies kein Widerspruch zur Strafverteidigung. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht sind wir darauf ausgerichtet, in allen Bereichen des Strafrechts sachkundig zu helfen.
Wir betreiben nicht zuletzt aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen die Nebenklagevertretung professionell, sachlich und ohne die häufig anzutreffende "Scharfmacherei". Denn wer sich mit Strafverteidigung auskennt, kann auch im
Rahmen der Nebenklagevertretung frühzeitig die taktischen Konzepte der Gegenseite erkennen, deren Vorgehensweisen abschätzen und hierauf mit geeigneten Schritten angemessen reagieren - ohne dabei der Gegenseite einen Angriffspunkt zu bieten oder die Nebenklage gar als "Störfaktor" des Verfahrens erscheinen zu lassen.
Dabei beginnt für die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen die Wahrnehmung der Opferschutzinteressen bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren bzw. mit der Einleitung strafprozessualer Maßnahmen bspw. durch Erstattung von Strafanzeigen gegen den Täter. Die Betreuung der Opfer von Straftaten ist dabei umfassend und beschränkt sich nicht nur auf die strafrechtlichen Gesichtspunkte, sondern bezieht sich auch auf die zivil- und sozialrechtlichen Komponenten und die dazu begleitenden Verfahren, wie bspw. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
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