1. Rechtsanwaltsvergütung
in Strafsachen Unser Honorar berechnen wir grundsätzlich
nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Gesonderte Honorarvereinbarungen, die über das gesetzliche Honorar des RVG
hinausgehen, werden von uns in allen Bereichen des Strafrechts trotz unserer
Spezialisierung in aller Regel nicht gefordert.
In besonders umfangreichen
Ermittlungsverfahren
bieten wir Ihnen auf Ihren Wunsch aber selbstverständlich
eine auf Ihren Fall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an.
Bitte beachten Sie, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars
ebenso wie die kostenlose Beratung und Vertretung nach den Bestimmungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt und daher berufsrechtswidrig
sein kann (§ 49 b BRAO). Auf Wunsch erstellt die Rechtsanwaltskanzlei Dr.
Gülpen vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden
Kosten und Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kostenrechtliche
Aspekte ansprechen.
Wahlverteidigung Die
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine qualifizierte Dienstleistung, die individuell auf
das Mandat bezogen abgerechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vorgaben des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welches exakt festlegt, welches Honorar
der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf.
Dort sind auch die regelmäßig
anfallenden Kosten und Auslagen geregelt,
bspw. Post- und Telekommunikationsentgelte,
Akteneinsichtspauschalen, Fahrt- und Kopierkosten
etc. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen folgt
hierbei dem Grundsatz der Kostentransparenz. Für Mandanten bedeutet dies, daß sie im
Vorfeld umfassend über den finanziellen Umfang der anwaltlichen Beauftragung aufzuklären
sind. In der Regel berechnet sich die Höhe der Vergütung für eine Tätigkeit in Straf-
oder Ordnungswidrigkeitensachen anhand der
hierfür im RVG ausgewiesenen Mittelgebühren.
Pflichtverteidigung
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte
Gebührensätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung
vereinbaren. Im Falle
einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt;
die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem
Verurteilten zurück. Auf Antrag des Pflichtverteidigers kann das Gericht auch
feststellen, daß der Angeklagte zahlungsfähig ist; er schuldet dem
Pflichtverteidiger dann die (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines
Wahlverteidigers.
Prozeß-|Verfahrenskostenhilfe Die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe
(veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der
Strafverteidigung gesetzlich nicht vorgesehen.
Auf dem Gebiet der Nebenklage und
bei den eine Strafsache begleitenden Zivilverfahren
können wir jedoch bei Vorliegen
der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
auf Prozeßkostenhilfebasis tätig
werden.
Beratungshilfe
Allein die Mittelosigkeit
eines Beschuldigten oder Angeklagten begründet noch keinen Fall der Pflichtverteidigung.
Jedoch können Sie sich unter solchen Voraussetzungen bei Ihrem örtlich
zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und einen Strafverteidiger
Ihrer Wahl aufsuchen, um diesem Ihr Rechtsproblem zu unterbreiten und ersten
Rat einzuholen. Ein versierter Strafverteidiger vermag hierbei in der Regel
sofort zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
vorliegen und mithin ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben ist, um
hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Kostenerstattung und Gebührenabrechnung Als
Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder als Angeklagter im Strafprozeß
muß man im Verurteilungsfalle die Kosten für die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts selbst tragen. Im Falle einer Einstellung des
Ermittlungsverfahrens werden in der Regel die Kosten für die Verteidigung
nicht
ersetzt. Im Falle eines Freispruches werden die Rechtsanwaltskosten als
notwendige Auslagen erstattet, wobei diese Erstattung hinter den tatsächlich
aufgewendeten Verteidigungskosten zurückbleiben kann.
Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und macht seinen
Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend. Die
Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als diejenigen, die der Verteidiger
als Wahlverteidiger hätte beanspruchen können. Werden die
Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch,
Teilfreispruch sowie besondere Formen der Verfahrenseinstellungen), ist der Pflichtverteidiger berechtigt,
gegenüber der Staatskasse in Höhe der Wahlverteidigergebühren abzurechnen.
2. Rechtsanwaltsvergütung
in anderen Rechtssachen Auch in anderen
Rechtsgebieten können und dürfen wir
unseren Mandanten unsere Tätigkeit
nicht
kostenlos anbieten. Unsere Leistungen berechnen wir nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG
VV). Wird keine schriftliche Vereinbarung (Honorarvereinbarung) getroffen,
hat sich der Rechtsanwalt bei seiner Honorarabrechnung an die detaillierten
Vorschriften des RVG zu halten.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung
abgeschlossen, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage. Sofern
die persönlichen Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, unterstützen wir Sie auch
bei der Beantragung von Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe.
Weitere Informationen zu
Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Informationen
und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen
und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz
NRW)
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